(1) Der Verein führt den Namen Oranienburger Bürgerinitiative B 96 - Umweltverträglicher Verkehr. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Oranienburg und ist im Vereinsregister eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein bezweckt die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes im Raum Oranienburg durch Einflußnahme insbesondere auf eine umweltgerechtere Bewältigung des Verkehrs, die Beförderung des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradwegenetzes. Insbesondere bezweckt der Verein die Wahrnehmung der Interessen der von einer Neutrassierung der B 96 zusätzlich betroffenen Bürgerinnen und Bürger von Oranienburg, Leegebruch und Germendorf. Deshalb spricht sich der Verein vordringlich gegen die im Raumordnungsverfahren als Vorzugstrasse bezeichnete Variante 4 aus. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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(5) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. (6) Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (7) Der Vorstand wird ermächtigt, mit einstimmigem Beschluß aller drei Vorstandsmitglieder die Satzung dann und nur ausschließlich zu dem Zweck umzuformulieren, wenn dies zur Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Gemeinnützigkeit des Vereins erforderlich ist und der Vereinszweck damit nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinssatzungsänderung muß in der nächsten Mitgliederversammlung mit 2/3 - Mehrheit bestätigt werden. Findet die Änderung keine Bestätigung, muß über eine Änderung erneut abgestimmt werden und diese vom Vorstand beim Vereinsregister erneut beantragt werden.
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft kann mit 18 Jahren beginnen.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenden Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(1) Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. (2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. (2) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweilige Beitragsordnung maßgebend.
(1) Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand besteht aus - dem Vorsitzenden
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vereinskassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. (3) Der Beirat, der aus bis zu acht Mitgliedern und Nichtmitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion. Er soll die Arbeit des Vorstandes und des Vereins bei der Verfolgung der Vereinsziele unterstützen. In den Beirat können auch Nichtmitglieder gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. (4) Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandsschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. (5) Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes mit einer ebenfalls 4jährigen Dauer berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluß des Vorstandes notwendig. Auf Antrag mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung des Beiratsmitgliedes darzulegen und die Genehmigung der Mitglieder-Hauptversammlung für die Berufung/Abberufung eines Beiratsmitgliedes einzuholen. (6) Der Vorstand entscheidet in Vorstandsitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandsitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beauftragt wird. (3) Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. (4) In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind Mitglieder, soweit diese rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind. (5) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. (6) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (7) Einberufende Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. (8) Eine geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder durchzuführen. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. (9) Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(1) Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. (2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelanwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenden Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an den Kindergarten in Eden und einen Kindergarten in Oranienburg zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Oranienburg. (2) Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 5. Mai 1995 beschlossen.
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